Rn 18

Beschwerdeverfahren sind für den Anwalt nach § 18 I Nr 3 RVG eigene selbstständige Angelegenheiten. Er hält dort die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG, also nach den Nr 3500 ff VV RVG. Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr 3500 VV RVG). Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Die Höhe einer eventuellen Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0 (Nr 1003 VV RVG). Eine Erhöhung im Beschwerdeverfahren ist nicht vorgesehen. Kommt es zu einem Termin iSd Vorbem 3 III 3 Nr. 2 VV RVG entsteht eine 0,5-Terminsgebühr (Nr 3513 VV RVG). Lediglich im Verfahren über eine Beschwerde gegen den Nichterlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes ist eine 1,2-Terminsgebühr vorgesehen, wenn das Beschwerdegericht mündliche Verhandlung anberaumt (Nr 3514 VV RVG). Soweit keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, richtet sich der Gegenstandswert nach § 23 II RVG. Dieser Wert ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzen.

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