Rn 16

Im maßgeblichen Interesse der Allgemeinheit liegt die Korrektur eines fehlerhaften Berufungsurteils, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rspr entstehen oder fortbestehen. Konkrete Anhaltspunkte können eine ständige Fehlerpraxis sein, die eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Gericht besorgen lässt oder die die ernsthafte Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte begründet (BGHZ 154, 288, 294). Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr sind gegeben, wenn ein Gericht in ständiger Praxis von einer bestehenden, insb einer höchstrichterlichen Rspr abweicht (vgl nur BGHZ 154, 288, 294f). Sie können auch dann zu bejahen sein, wenn von der vom Berufungsgericht gewählten rechtlichen Begründung eine falsche Signalwirkung ausgeht (MüKo/Krüger § 543 Rz 17). Eine strukturelle Wiederholungsgefahr wird in einem grundlegenden Missverständnis der höchstrichterlichen Rspr gesehen, die die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht. Ein grundlegendes Missverständnis des rechtlichen Ansatzpunktes der BGH-Rechtsprechung begründet, ebenso wie das Zugrundelegen eines unrichtigen Obersatzes (vgl dazu BGH NJW 04, 1960), eine strukturelle Wiederholungsgefahr und erfordert deswegen die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr (BGH NJW 05, 154f [BGH 08.09.2004 - V ZR 260/03]).

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