Rn 41

Das Fehlen formell erforderlicher Entscheidungsinhalte macht das Urteil nicht per se unwirksam und steht auch dem Ingangsetzen der Rechtsmittelfrist nicht entgegen. Enthält das Urteil keine geeignete Grundlage für eine Entscheidung im Nichtzulassungs- oder Revisionsverfahren, wird es bei schlüssigem Beschwerdevortrag (BGH MDR 17, 1076 m Anm Waclawik NJW 17, 2562 [BGH 16.05.2017 - VI ZR 25/16]; BGH NJW-RR 12, 1535 [BGH 18.09.2012 - VI ZR 51/12]; entsprechend für den Zurückweisungsbeschluss BGH NJW 16, 3787) durch das Revisionsgericht vAwK aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH MDR 17, 785).

 

Rn 42

Auch das Berufungsurteil kann bei formellen Mängeln und Mängeln der Sachverhaltsfeststellung berichtigt, bei Übergehen einer Entscheidung ergänzt werden. Die §§ 319–321 finden Anwendung (§ 525 Rn 5), soweit es um Mängel des Berufungsurteils geht, nicht, soweit Mängel des (in Bezug genommenen) landgerichtlichen Urteils beseitigt werden sollen (Jena OLGR 09, 713; Karlsruhe OLGR 09, 147).

 

Rn 43

Soll die Entscheidung im Ausland geltend gemacht werden, bedarf sie einer vollständigen Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Stellt sich die Auslandsverwendung erst nachträglich heraus und ist die Entscheidung in abgekürzter Form begründet worden, kann sie nach § 30 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vervollständigt werden (Wilke IPRax 16, 41).

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