Rn 12

Durch den Beschl wird die Entscheidung des angefochtenen Urteils zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abgeändert. Auswirkungen auf die Rechtskraft des nicht angefochtenen Urteilsteils hat er nicht (Zweibr JB 83, 1889). Wird der Umfang der Anfechtung nach der Entscheidung erweitert, berührt dies dessen Wirksamkeit nicht (Anders/Gehle/Göertz ZPO Rz 8), begründet allenfalls einen Antrag nach §§ 719, 707.

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