Rn 5

Für unbedingt vollstreckbar erklärt werden kann das Urt nur, soweit es mit der Berufung nicht angegriffen ist (Kobl MDR 13, 873). Durch Berufungsanträge angefochten ist der Teil des erstinstanzlichen Urteils, der von den zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 537 aktuellen Anträgen des Berufungsführers bzw der Berufungsführer und von den Anträgen der Anschlussberufung(en) (Hamm MDR 95, 311) umfasst wird. Nur tw angefochten ist ein Urt auch, wenn eine zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung oder Anschließung durch Rücknahme oder Verzicht tw weggefallen ist. Eine entsprechende Anwendung des § 537 auf einen erkennbar aussichtslos angefochtenen Teil des Urteils ist nicht möglich (Wieczorek/Schütze/Gerken Rz 2). Nicht möglich ist auch eine auf die anteiligen Kosten beschränkte Entscheidung nach § 537, da die Kostenentscheidung unabhängig vom Umfang der Anfechtung der Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt (Wieczorek/Schütze/Gerken Rz 8; tw aA Zö/Gummer/Heßler Rz 6).

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