Rn 34

Die Neufassung übernimmt inhaltlich die Regelung in § 130a VwGO. Obwohl das hier – anders als dort – im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt, ist die Sichtweise des Berufungsgerichts maßgeblich dafür, ob eine mdl Verh nicht geboten ist. Das ist zB der Fall, wenn der Sachverhalt – auch unter Berücksichtigung neuer zulässiger Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 531 II) – zwischen den Parteien unstr ist, wenn bei streitigem Sachverhalt eine Beweiswürdigung ausschließlich aufgrund der Aktenlage erfolgen kann, wenn das Berufungsgericht ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze verstößt die Regelung weder gegen Art 103 I GG noch gegen Art 6 EMRK. Die Vorstellung des Gesetzgebers, eine mdl Verh sei immer dann geboten, wenn die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer existentielle Bedeutung hat (BTDrs 17/6406, 9), ist nichtssagend und deshalb kein geeignetes Abgrenzungskriterium.

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