Rn 36

Zur Wahrung des Anspruchs der Parteien, insb des Berufungsklägers, auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) müssen sie auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschl hingewiesen werden. Dies kann durch den Vorsitzenden oder das Berufungsgericht, also den gesamten Spruchkörper, erfolgen. Selbstverständlich kann der Vorsitzende den Hinweis nicht erteilen, bevor die einstimmige vorläufige Entscheidung des gesamten Kollegialgerichts (Rn 35) gefallen ist.

 

Rn 37

Der Hinweis ist schriftlich zu erteilen und muss sämtliche Gründe für die Ansicht des Berufungsgerichts aufzeigen, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (Rn 25 ff) hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (Rn 31 f) hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr (Rn 33) nicht erforderlich ist. Der Berufungskläger muss durch den Hinweis in die Lage versetzt werden, sein Vorbringen – soweit zulässig – zu ergänzen, um eine andere Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht zu erreichen. Dafür kann ein bloßer Verweis des Berufungsgerichts auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils ausreichen. Stützt das Berufungsgericht in dem Hinweis seine Rechtsauffassung auf einen Gesichtspunkt, den der Berufungskläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, muss diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden; die hierdurch veranlassten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht zurückgewiesen werden (BGH NZBau 14, 779 [BGH 01.10.2014 - VII ZR 28/13]).

 

Rn 38

Der Hinweis darf die weitere Sachaufklärung nicht zum Ziel haben. Denn wenn und solange das Berufungsgericht einzelne entscheidungserhebliche Punkte für klärungsbedürftig und klärungsfähig hält, kann es die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht verneinen und darf den Rechtsstreit nicht ohne mdl Verh entscheiden.

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