Rn 48

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn das erstinstanzliche Gericht von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, wenn es die nicht gibt, von der Entscheidung eines gleichrangigen Gerichts abweicht und sein Urt darauf beruht. Die Abweichung muss darin bestehen, dass das Gericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292f). Das muss nicht bewusst, sondern kann auch unbewusst geschehen sein.

 

Rn 49

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zulassung der Revision durch den BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht (s die Erl zu § 543) finden hier keine Anwendung. Denn es geht um die Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht, das seine Entscheidung für rechtsfehlerfrei hält, und nicht um die Zulassung durch das Rechtsmittelgericht, das darüber aufgrund einer rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils entscheidet.

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