Rn 26

Sofern es um die Rechts- und Parteifähigkeit außerhalb von EU und EFTA gegründeter Gesellschaften – die Isle of Man und die Kanalinseln gehören wohlbemerkt nicht zum EU-Bereich – geht und zwischenstaatliche Abkommen mit dem Gründungsstaat nicht getroffen sind, dürfte weiter die Sitztheorie und nicht die Gründungstheorie einschlägig sein (Kindler NJW 03, 1079, ders BB 03, 812; aA Eidenmüller ZIP 02, 2231, 2244). Freilich ist die weitere Entwicklung in der Rspr offen. Die Problematik ist jedoch weitgehend entschärft, weil eine nach einer Auslandsgründung ins Inland verlegte und darum laut Sitztheorie nach ihrem Gründungsrecht nicht weiter rechts- und parteifähige Gesellschaft infolge ihrer Inlandsaktivitäten regelmäßig als GbR anzusehen ist, die rechtsfähig sowie aktiv und passiv parteifähig ist (BGHZ 151, 204 = NJW 02, 3539).

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