Rn 22
Die Reederei ist parteifähig (§ 489 HGB; BGH MDR 60, 665). Entsprechendes gilt für PartnerG (§§ 7 II PartGG, 124 HGB; BFH NJW 99, 2062 [BFH 26.02.1999 - XI R 66/97]), die als eigenständige Gesellschaftsform den Zusammenschluss von Freiberuflern ermöglicht.
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