Rn 14

Die rechtskräftige Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht bindet auch höhere Instanzen. Eine Anfechtung des Endurteils unter Berufung auf die Unrichtigkeit des Zwischenurteils kommt somit ebenfalls nicht in Betracht (BGH NJW 93, 1391, 1392 [BGH 10.02.1993 - XII ZR 241/91]; Musielak/Voit/Huber § 387 Rz 3; Zö/Greger § 387 Rz 4 unter Hinweis auf § 557 II).

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