Rn 8

Gemäß § 379 S 2 ist der Partei für die Einzahlung des Vorschusses eine (unter den Voraussetzungen des § 224 II jederzeit abänderbare) Frist zu setzen, und zwar durch das Prozessgericht (Zö/Greger § 379 Rz 6). Die Frist muss angemessen sein. In Anwaltsprozessen ist zu beachten, dass der Betrag durch den Anwalt erst bei der Partei oder bei der Rechtsschutzversicherung eingefordert werden muss, so dass eine Frist von mindestens 3 Wochen zu setzen sein wird (Frankf NJW 86, 731, 732: ›nicht wesentlich kürzer als 3 Wochen‹; BGH 10.5.16 – VIII ZR 97/15 Rz 13: Frist von zwei Wochen zu kurz und daher unwirksam). Ist die Frist hiernach unangemessen kurz, so ist sie unwirksam mit der Konsequenz, dass an die Fristversäumung keine Verspätungsfolgen geknüpft werden dürfen (§§ 282, 296, 379 S 2; vgl hierzu Geipel/Prechtel MDR 11, 336, 337; Frankf NJW-RR 10, 717 [OLG Dresden 22.10.2009 - 3 W 940/09], Rz 13; Brandbg 28.5.09 – 12 U 200/08, Rz 2).

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