Rn 12

Es liegt grds im Ermessen des Prozessgerichts, ob es eine schriftliche Vernehmung des Zeugen anordnet. Angesichts des Umstandes, dass eine Ladung zur mündlichen Vernehmung stets auch einen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position des Zeugen (allgemeine Handlungsfreiheit, Art 2 I GG) mit sich bringt, kann sich in Ausnahmefällen dieses Ermessen des Gerichts aber auf Null reduzieren. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erkenntnisgewinn der mündlichen ggü der schriftlichen Vernehmung einerseits nicht spürbar ist, die Belastung des Zeugen durch die Pflicht zum Erscheinen aber andererseits durch besondere Umstände ungewöhnlich hoch ist (Frankf OLGR Frankf 08, 76: häufige Ladung des identischen Zeugen in gleich gelagerten Verfahren).

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