Rn 3

Knüpft eine Zuständigkeitsregelung an eine bestimmte Lokalität an (Wohnsitz, Ort der unerlaubten Handlung, Erfüllungsort etc) und ist es auf Grund von Unklarheiten über den Grenzverlauf zwischen den in Frage kommenden Gerichtsbezirken unklar, welchem Gerichtsbezirk diese Lokalität zuzuordnen ist, kann diese Unklarheit durch eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr 2 überwunden werden (BVerfG GrundE 94, 461). § 36 I Nr 2 ist überdies tatbestandlich erfüllt, wenn der Grenzverlauf zwischen in Frage kommenden Gerichtsbezirken feststeht, indes nicht aufklärbar ist, wo sich das für die Zuständigkeitsanknüpfung relevante Ereignis (zB Kollisionsort bei einem Verkehrsunfall) verwirklicht hat.

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