Rn 4

§ 32a ist, wie sich aus seinem weit gefassten Wortlaut ergibt, nicht nur auf Anspruchsgrundlagen aus dem UmweltHG beschränkt, sondern erfasst alle Ansprüche, die bei Schäden infolge von durch die Anlage verursachten Umwelteinwirkungen entstehen können (wie zB § 906 II 2 BGB), gleich aus welchem Rechtsgrund. Neben dem Wortlaut ergibt sich dies nach ganz hM aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Aspekt der Prozessökonomie, der sachwidrigen Zuständigkeitsspaltungen entgegensteht (Pfeiffer ZZP 106, 159, 162f). Der Wortlaut lässt es unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu, den Auskunftsanspruch des Geschädigten (§ 8 UmweltHG) unter § 32a zu subsumieren, da auch er zur Geltendmachung des Schadens gehört (Zö/Schultzky § 32a Rz 7; aA Pfeiffer ZZP 106, 159, 161f).

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