Rn 24

Rechtsnachfolger einer Partei ist jeder, der hinsichtlich des streitbefangenen Gegenstandes in die Rechtsstellung der Partei tritt. Streitbefangen ist eine Sache, eine Forderung oder ein sonstiges Recht dann, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht (zum Begriff der streitbefangenen Sache näher § 265 Rn 4). Erfasst werden sowohl die Gesamtrechts- als auch die Einzelrechtsnachfolge.

 

Rn 25

Gleichgültig ist, ob die Rechtsnachfolge aufgrund Rechtsgeschäft (§§ 398, 873, 929 ff BGB), Gesetz (zB § 86 VVG; §§ 268, 412, 426 II, 774 BGB, § 33 SGB II, §§ 93, 94 SGB XII) oder Hoheitsakt (§§ 829, 835, § 90 ZVG) erfolgt und ob es sich um einen abgeleiteten oder originären Erwerb handelt. Keine Rolle spielt weiter, ob sich die Nachfolge auf das volle oder ein gemindertes Recht des Rechtsvorgängers bezieht. Auch eine partielle Nachfolge in das Recht des Rechtsvorgängers reicht aus. Rechtsnachfolger ist damit nicht nur der neue Eigentümer, sondern auch derjenige, welcher ein Anwartschaftsrecht oder ein beschränkt dingliches Recht (Pfandrecht, Hypothek oder Grundschuld, Nießbrauch etc) an dem streitbefangenen Gegenstand erwirbt (BGH NJW 14, 1740, 1741 [BGH 26.03.2014 - V ZB 140/13]; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 32; Musielak/Voit/Musielak § 325 Rz 7; Zö/G.Vollkommer § 325 Rz 20). Auch ein nach Rechtshängigkeit erworbenes Pfändungspfandrecht an dem streitbefangenen Gegenstand führt dazu, dass das Urt für und gegen den Pfändungsgläubiger wirkt (BGHZ 86, 337, 339 = NJW 83, 886; München FGPrax 09, 84, 85). § 325 letzter Hs stellt die Besitznachfolge der Rechtsnachfolge gleich (näher Rn 31 f). Teilrechtsnachfolger des Patentinhabers ist auch der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz (MDR 13, 860; Arnold GRUR-Prax 13, 247).

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