Rn 5

Der Antrag ist als Sachantrag an den Gegner zuzustellen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es auch dann nicht, wenn dies eine Partei beantragt (so noch Abs 3 aF), die Vorschrift des Abs 3 aF wurde ausdrücklich aufgehoben. Eine Pflicht zur mündlichen Verhandlung bestand ohnehin ausnahmsweise nicht bei Unzulässigkeit des Antrags (BGH GRUR 04, 271, 272 [BGH 30.10.2003 - I ZR 176/01]; Naundorf MDR 04, 1273, 1274). Jetzt ist die mündliche Verhandlung generell fakultativ. Bei mündlicher Verhandlung sind die Ladungsfristen (§ 217) zu beachten. Die Säumnisvorschriften finden keine Anwendung. Eine Beweisaufnahme ist nicht gestattet (Abs 3); das Ausgangsgericht entscheidet allein nach Maßgabe seiner Erinnerung, die aber durch Sitzungsprotokolle und persönliche Aufzeichnungen ›aufgefrischt‹ werden darf (BGH NJW 63, 46).

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