Rn 14

Es findet gegen einen die Berichtigung aussprechenden Beschl des erstinstanzlichen Gerichts sofortige Beschwerde statt (§ 567), Abs 3, bei einer Berichtigung durch den Rpfleger über § 11 I RpflG, sonst nur die zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 574). Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allein der Beschl selbst, nicht die Hauptsache (BayObLG NJW-RR 97, 57 [OLG Köln 19.04.1996 - 25 U 13/95]), § 99 steht deshalb auch nicht entgegen, dass die Berichtigung nur die Kostenentscheidung betrifft. Ein Prozessbevollmächtigter kann zwar nach § 33 RVG gegen einen Streitwertbeschluss aus eigenem Recht vorgehen, nicht aber gegen einen Tatbestandsberichtigungsbeschluss (Kobl BeckRS 14, 23069 Rz 5). Der Berichtigungsbeschluss kann formell rechtskräftig werden und ist dann für das Rechtsmittelgericht bindend (BGHZ 127, 72, 76 = NJW 94, 2832, 2833; BGH NJW 85, 742), es bleibt die Änderung des die Kostenfolge auslösenden Urteils möglich (vgl auch BGH NJW 85, 742, 743 [BGH 12.01.1984 - III ZR 95/82]). Hat das Gericht fälschlich durch Urt entschieden, so ist nur die sofortige Beschwerde statthaft (Hamm MDR 86, 417).

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