Rn 1

§ 309 legt fest, welcher Richter als gesetzlicher Richter iSd Art 101 I 2 bei der Urteilsfällung (§§ 192 ff GVG) mitwirken kann und darf, wenn zB im Laufe des Verfahrens ein Richterwechsel eingetreten ist (R/S/G § 80 Rz 3; BAGE 101, 145, 152 [BAG 16.05.2002 - 8 AZR 412 01] = MDR 03, 47, 48). Die Regelung ist ein Ausdruck verfassungsrechtlich verbürgter Grundsätze und daher nicht verzichtbar (Stuttg ZZP 68, 94). § 309 konkretisiert zugleich den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Prozesses. (Nur) derjenige Richter darf an der Urteilsfällung mitwirken, der an der dem Urt zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung (wohlgemerkt: nicht am gesamten Verfahren) als Richter beteiligt war (BGH NJW 81, 1273, 1274 [BGH 05.12.1980 - V ZR 16/80]). Darin liegt eine Beschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, die dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Richterausfall während eines längeren Verfahrens bisweilen unvermeidlich ist. § 309 wird ergänzt durch die Vorschriften über die Entscheidungsberatung der §§ 192–197 GVG.

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