Gesetzestext

 

Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift zieht prozessuale Konsequenzen aus der umwandlungsrechtlichen Haftungsbeschränkung bei der Spaltung gem § 133 Abs 3 S 2 UmwG. Grds haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers. Durch Gesetz vom 22.2.23 ist mWz 1.3.23 die UmwandlungsRL 2019/2121 in das deutsche Umwandlungsrecht umgesetzt worden (BGBl 2023, I Nr 51). Die RL sieht bei der grenzüberschreitenden Spaltung in Art 160j Abs 2 eine Haftungsbeschränkung der Haftung einer beteiligten Gesellschaft auf den Wert des Nettoaktivvermögens am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung vor. Diese Haftungsbeschränkung war nicht in dem bisherigen § 133 UmwG enthalten. Der deutsche Gesetzgeber hat sie nunmehr über die Einrede des § 133 Abs 3 S 2 UmwG übernommen und überschießend auch für nationale Spaltungsfälle angeordnet. § 305b stellt klar, dass eine Verurteilung unter Vorbehalt nicht ausgeschlossen ist. Damit wird es ermöglicht, zu einer Verurteilung zu kommen. Die Frage der genauen Beschränkung bleibt dann, soweit es darauf ankommt, dem Vollstreckungsverfahren überlassen, was auch der Praktikabilität dient.

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