Rn 51

§§ 433 ff FamFG. Das Interesse des Ast ist nach §§ 35 ff, 96 GNotKG zu schätzen, Gedanke des § 6 kann herangezogen werden, bei echten Wertpapieren (§ 6 Rn 4) zählt der Nenn- oder Kurswert (s.a. Wertpapiere), iÜ ist auf einen Bruchteil des Interesses am Erhalt abzustellen (Anders/Gehle/Kunze Wertpapiere Rz 9); bei bloßen Beweispositionen (zB Hypothekenbrief) sind idR 10–20 % des verbrieften Rechts anzusetzen (LG Berlin RPfleger 88, 548), je nach den Besonderheiten des Falles bis hin zum vollen Nennbetrag (LG Potsdam MDR 08, 653); bei Miteigentum ist der Anteil maßgeblich (LG Hildesheim NdsRPfl 67, 131).

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