Rn 55

Der Beweisanordnung folgt die eigentliche Beweisaufnahme, die den Vorschriften der §§ 355–484 unterliegt. Die Parteien haben gem § 357 I das Recht, der Beweisaufnahme beizuwohnen, die grds vor dem Prozessgericht stattfinden muss (§ 355 I 1). Unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme ist über deren Ergebnis mit den Parteien zu verhandeln (§§ 279 III, 285). Das Gericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme einschließlich des gesamten Inhalts der Verhandlungen frei zu würdigen (§ 286 I). Kann es sich mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 Rn 4) vom Vorliegen einer Tatsache überzeugen, legt es sie seiner Entscheidung zugrunde. Anderenfalls entsteht ein non liquet, das es mit Hilfe der Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast überwinden kann (§ 286 Rn 63 ff).

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