Rn 10

Das Gericht muss das gesamte geltende Recht kennen oder sich – bei Unkenntnis – die Kenntnis selbst verschaffen (iura novit curia). Dies umfasst auch das Recht der ehemaligen DDR, das Recht der europäischen Gemeinschaft sowie die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art 25 GG). Nur ausnahmsweise wird dem Richter die Kenntnis eines Rechtssatzes nicht zugemutet. Dies gilt gem § 293 für das ausländische Recht, für Gewohnheitsrecht und Statuten. In diesen Fällen können Rechtssätze auch Gegenstand eines Beweisverfahrens sein (s dazu näher § 293 Rn 1 ff).

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