Rn 46

Der Beweisantrag muss das Beweisthema und das Beweismittel genau bezeichnen. Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist deshalb die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, die bewiesen werden sollen. Daran fehlt es ins beim Beweisermittlungsantrag (Rn 24), der darauf gerichtet ist, durch die Beweisaufnahme entscheidungserhebliche Tatsachen erst in Erfahrung zu bringen (vgl LG Köln NZM 99, 404: Behauptung ›erheblicher Mängel‹ in einer Wohnung unter Beweisantritt ›Sachverständigengutachten‹). Solche Beweisanträge können zurückgewiesen werden, wenn das Gericht zuvor der betreffenden Partei Gelegenheit zur Konkretisierung des Beweisangebotes gegeben hat (BGH NJW-RR 91, 888, 890 [BGH 04.03.1991 - II ZR 90/90]). An der notwendigen Bestimmtheit fehlt es ferner dann, wenn sich der Beweisantrag am Ende eines mehrseitigen Schriftsatzes befindet und keinen Bezug zu einer konkreten Tatsachenbehauptung hat (BGH IX ZR 159/09, juris). Allerdings dürfen an die Präzisierung eines Beweisantrages auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. So geht es nicht an, den Beweisantrag zum Hergang eines Verkehrsunfalls mit der Begründung zurückzuweisen, es sei nicht angegeben, ob die benannten 5 Zeugen Fußgänger oder Fahrzeugführer gewesen seien (KG MDR 08, 588).

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