Rn 28

Der nicht anfechtbare (BGH MDR 05, 46) Feststellungsbeschluss ersetzt nur die gerichtliche Protokollierung, so dass Unrichtigkeiten entspr § 164 jederzeit berichtigt werden können. Eine Erklärung ist unrichtig, wenn das Gewollte nicht zutr zum Ausdruck gebracht wird. Der Fehler muss also bei der Verlautbarung des Willens, nicht bei dessen Bildung unterlaufen sein (BGH NJW 85, 742 [BGH 12.01.1984 - III ZR 95/82]). Fehler im Vorfeld des Beschlusses sind nur dann zu berichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch fortwirken. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vergleichsvorschlag und der Beschl von unterschiedlichen Richtern gefertigt worden sind. Das Protokoll ist nicht unrichtig, wenn beide Parteien dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich zugestimmt haben und dessen Zustandekommen mit unverändertem Inhalt durch Beschluss festgestellt wurde, Eine Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 oder § 44a II 1 BeurkG ist ausgeschlossen, wenn es zu einem ›Vertauschen‹ der Kostenquote gekommen ist (LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 18, 13 [BGH 27.09.2017 - VIII ZR 243/16]). Wurden die Erklärungen der Parteien richtig beurkundet und ist ihnen dabei nur ein gemeinsamer (Rechen-)Fehler unterlaufen, dann kann dieser Fehler nur mit den Mitteln des materiellen Rechts, zB Korrektur gem § 313 BGB oder mit Hilfe einer Irrtumsanfechtung berichtigt werden (Celle MDR 22, 1112 [BGH 15.03.2022 - VI ZB 20/20]).

 

Rn 29

Lehnt Gericht eine beantragte Berichtigung ab, ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn sich die Unrichtigkeit des Vergleichsbeschlusses allein aus dem Inhalt der Akten ergibt (LG Darmstadt RVGreport 12, 278).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge