Rn 13

Den Parteien kann aufgegeben werden, Urkunden, -übersetzungen und Schriftstücke (§ 142) sowie Augenscheins- und Begutachtungsobjekte (§ 144) vorzulegen. Auch Dritte können aufgefordert werden, solche Unterlagen dem Gericht vorzulegen.

 

Rn 14

Das Gericht kann auch Akten beiziehen (Oldbg OLGR 02, 4). Die Verwertung der beigezogenen Akten im Urt ist aber nur auf Beweisantritt und nach Wahrung von Art 103 GG zulässig (BVerfG NJW 94, 1210 [BVerfG 29.12.1993 - 2 BvR 65/93]); eine Partei muss sich also substanziiert auf bestimmte Urkunden der Akten beziehen (BGH NJW 94, 3295 [BGH 09.06.1994 - IX ZR 125/93]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge