Rn 26

Bei der Stufenklage bezieht sich die PKHbewilligung für den Kl von vornherein auf sämtliche Stufen (Saarbr JurBüro 19, 654; Stuttg FamRZ 11, 387; Schlesw FamRZ 13, 57). Die abw Auffassung, wonach die Bewilligung stets nur nach der erneuten Prüfung der Schlüssigkeit (Köln FamRZ 11, 1604) oder nur auf jeder Stufe gesondert zu erfolgen habe (Naumbg OLGR 09, 835; Kobl MDR 15, 105), überzeugt nicht. Da der (unbezifferte) Zahlungsantrag sofort rechtshängig wird und auch den Gebührenstreitwert bestimmt, muss auch die PKH sofort und für alle Stufen bewilligt werden. Da sie von vornherein auf den Zahlungsantrag beschränkt ist, der sich aus der Auskunft ergibt, besteht für die Staatskasse nicht die Gefahr, für die Kosten überhöhter Zahlungsanträge aufkommen zu müssen (Hamm FamFR 11, 519). Fordert der Kl später mehr als die Auskunft hergibt, erstreckt sich die Bewilligung der PKH nicht auf diese Mehrforderung (Ddorf AnwBl 00, 59 [LAG Niedersachsen 25.03.1999 - 16a Ta 119/99]).

 

Rn 27

Erkennt der Bekl seine Auskunftspflicht an, bedarf es keiner PKH zur Rechtsverteidigung (Brandbg FamRZ 98, 1177). Nur wenn er von Anfang an Auskunftspflicht und Anspruchsgrund bestreitet, ist die PKH für alle Stufen zu bewilligen. Erkennt der Bekl den Auskunftsanspruch verspätet an und führt der Kl den Prozess wegen dieser Auskunft nicht fort, kann dem Bekl die PKH zur Verteidigung gegen die Auskunftsklage mangels Erfolgsaussicht und zur Verteidigung gegen die Leistungsklage wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn er den Prozess durch rechtzeitige Auskunftserteilung hätte vermeiden können (Ddorf FamRZ 97, 1017).

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