Rn 1

Eine Prozesstrennung kommt als Maßnahme der formellen Prozessleitung in allen Fällen subjektiver (§ 59 f; im Fall des § 62 ist eine Trennung ausgeschlossen) und objektiver (§ 260) Klagehäufung in Betracht. Sie setzt neben der Rechtshängigkeit der Klage (eine Trennung im Mahnverfahren ist nicht möglich; Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 4) weiter voraus, dass der abzutrennende Anspruch einen selbstständigen Streitgegenstand bildet. Damit können rechnerisch in einer Klagesumme zusammengefasste einzelne Schadenspositionen in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn die verschiedenen Ansprüche selbstständigen Streitgegenständen zuzuordnen sind (etwa: Abtrennung von Sachschadensersatz, Arztkosten und Verdienstausfall im Unfallprozess; vgl BGHZ 30, 18; BGH NJW 55, 1675). Eine Trennung einzelner Anspruchsgrundlagen innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands ist nicht zulässig. Auch im Rechtsmittelverfahren ist eine Trennung möglich.

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