Rn 6

Gegen die Entscheidung des Gerichts kommt eine Beschwerde nicht in Betracht (BGHZ 109, 41, 43). Möglich ist jedoch eine Anfechtung der Entscheidung zusammen mit dem Endurteil (§§ 512, 557 II). Ist ein fehlerhaftes Verhalten des Gerichts durch die beteiligten Personen unbeanstandet geblieben, oder ist jedenfalls ein Beschl nach § 140 nicht herbeigeführt worden, so ist zu unterscheiden. Fehler iRd formellen Prozessleitung dürften in aller Regel unter § 295 fallen und sind daher nicht mehr angreifbar. Fehler der materiellen Prozessleitung, die sich im Endurteil niederschlagen, können ein Rechtsmittel aber begründen (Musielak/Voit/Stadler § 140 Rz 6; MüKoZPO/Wagner Rz 8).

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