Rn 18

Hinweise nach Abs 1–3 muss das Gericht im Interesse eines effizienten Verfahrens gem Abs 4 so früh wie möglich erteilen (BGH MDR 13, 1424). Hieraus ergibt sich insb, dass Hinweise bereits iRd Vorbereitung des Haupttermins, also grds vor der mündlichen Verhandlung (BGH NJW-RR 07, 412; NJW-RR 08, 973 [BGH 13.03.2008 - VII ZR 204/06]) gegeben werden müssen. So soll der Partei Gelegenheit gegeben werden, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen und nach dem Hinweis erforderliche Beweise anzutreten. Die Partei muss auf einen ohne Fristsetzung erteilten Hinweis nach der § 282 I zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertung so rechtzeitig reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (BGH NJW 07, 1887 [BGH 04.04.2007 - VIII ZB 109/05]). Wird der Hinweis entgegen Abs 4 nicht so früh wie möglich erteilt, kann späteres Vorbringen nicht nach § 296 II präkludiert werden. Gegebenenfalls muss das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen (§ 156 II Nr 1), wenn dem Gericht die Notwendigkeit eines Hinweises etwa aufgrund eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bewusst wird (BGH NJW-RR 07, 412; Ddorf WM 08, 2310).

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