Rn 11

Soweit die Parteien eine Maßnahme der Prozessleitung oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Prozessgerichts gestellte Frage beanstanden, entscheidet über die Beanstandung das Prozessgericht (§ 140). Eine sofortige Beschwerde ist insoweit ausgeschlossen. Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Verhandlungsleitung des Vorsitzenden dessen Ablehnung nach §§ 42 ff rechtfertigen (Bambg FamRZ 94, 1045; Frankf NJW 70, 1884). Soweit sich die angegriffene Maßnahme auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirkt, ist gegen sie mit dem gegen die Sachentscheidung gegebenen Rechtsbehelf die Anfechtung möglich (Musielak/Voit/Stadler § 136 Rz 9).

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