Rn 26

Neu ist die Befugnis des Gerichtes, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung aufgrund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint. Systematisch gehört diese Regelung in den Bereich der Mutwilligkeit und der Voraussetzungen der PKH haben. Inhaltlich ist sie eine Durchbrechung des bisherigen Grundsatzes, dass eine einmal bewilligte PKH aufgrund veränderter Umstände nicht mehr entzogen werden darf.

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