Rn 1

Durch § 124 soll zunächst sichergestellt werden, dass PKH-Bewilligungen auch im Nachhinein der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung angepasst werden können. Des Weiteren hat die Vorschrift Sanktionscharakter im Hinblick darauf, dass PKH entzogen werden kann, wenn unrichtige Angaben gemacht werden oder wenn die Partei ihren Verpflichtungen nach Abschluss des Verfahrens zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder den ihr auferlegten Zahlungen nicht nachkommt. Außerdem dient die Vorschrift dem Schutz der PKH-Partei, denn eine Aufhebung der einmal erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur unter den in der Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen möglich. § 124 enthält eine abschließende Aufzählung der Aufhebungsgründe (Bambg JurBüro 93, 702; Hamm FamRZ 94, 1268). Eine erweiternde ergänzende Auslegung ist nicht zulässig (Schoreit/Groß/Groß Rz 9). Insbesondere darf keine Aufhebung erfolgen, wenn die Partei zwar richtige Angaben gemacht hat, das Gericht aber aufgrund dieser Angaben die Erfolgsaussichten über die persönlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse falsch beurteilt hat (Bambg JurBüro 89, 12). Die gegenteilige Auffassung, bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit einer Entscheidung sei eine ergänzende Auslegung zulässig (München JurBüro 84, 1851; Schneider MDR 85, 441), ist nicht zutr und zu Recht vereinzelt geblieben. Auch die Bewilligung von PKH ohne Antrag ist wirksam und kann nicht ohne die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 aufgehoben werden (Zweibr FamRZ 03, 1021; Saarbr OLGR 06, 410).

 

Rn 2

Inhaltlich ist die Aufhebung abzugrenzen von der Abänderung der PKH nach § 120a. Durch die Abänderung wird eine erfolgte PKH-Bewilligung lediglich abgeändert, selbst wenn diese Abänderung zur Folge hat, dass die Partei aufgrund einer Vermögenszuzahlung sämtliche Prozesskosten selbst zahlen muss, wie dies auch bei einer Aufhebung der Fall ist. Durch die Aufhebung entfällt die Wirkung der Prozesskostenhilfe, die Abänderung lässt diese bestehen.

 

Rn 3

Durch das PKHÄndG sind die Aufhebungsmöglichkeiten erweitert worden. Das ›kann‹ der Altregelung ist ersetzt worden durch eine Sollvorschrift, wodurch das bisherige Ermessen des Gerichts eingeschränkt wird.

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