Rn 15

Bei § 116 I Nr 2 ist weiterhin erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerGE 35, 48). Abzugrenzen sind allgemeine Interessen von einzelnen Interessen. Es hat eine Einzelfallabwägung aller denkbaren Interessen zu erfolgen. Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverfolgung dann, wenn die juristische Person an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde (BVerfG NJW 74, 229). Von dem Ergebnis des Rechtsstreits müssen größere Kreise der Bevölkerung oder das Wirtschaftsleben angesprochen werden, sie muss soziale Wirkung nach sich ziehen und insgesamt das soziale Gefüge berührt werden (Hamm OLGR 94, 82). Es kann ausreichen, dass eine größere Anzahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH NJW 86, 2058). Auch, wenn durch den Rechtsstreit eine Gesellschaft und die damit verbundenen Arbeitsplätze erhalten werden können (BVerfGE 35, 348 [BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69]). Nicht, wenn eine GmbH vermögenslos ist und nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnimmt. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit in der Erwartung geführt wird, dass mit der ausgeurteilten Summe der Geschäftsbetrieb wieder aufgebaut werden soll (Hamm JurBüro 89, 418). Es reicht nicht aus, wenn lediglich Rechtsfragen, mögen sie auch von allgemeiner Bedeutung sein, entschieden werden sollen (BGH NJW 65, 585).

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