Rn 11

Beim Einkommen selbstständig tätiger Personen ist grds vom festgestellten Gewinn auszugehen (Hamm OLGR 05, 308). Es sind Unterlagen betreffend einen zeitnahen Zeitraum vorzulegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Vorjahr reicht aus (Brandbg FamRZ 98, 1301). Die Vorlage nur eines Steuerbescheides für ein Jahr, welches länger zurückliegt, genügt nicht. Auch bei Selbstständigen ist ein Erwerbstätigenfreibetrag abzurechnen, und zwar bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich an den Arbeitstagen ein Betrag in Höhe von max 50 % des Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand gem § 82 III 1 SGB XII (Hamm aaO). Passen der Lebenszuschnitt und das ausgewiesene Einkommen nicht zusammen, insb bei hohen Ausgaben für die persönliche Lebensführung bei niedrigem bilanziellen Gewinn, so hat dies indiziellen Erkenntniswert dahingehend, dass das tatsächliche Einkommen höher liegt (Frankf FamRZ 87, 179). Grds ist auch hier vom ausgewiesenen steuerlichen Gewinn auszugehen. Abschreibungen, wenn sie der Antragsteller vorgenommen hat, sind ebenfalls zu berücksichtigen, allerdings nur in Höhe des tatsächlich eingetretenen Wertverlustes (Zimmermann PKH § 115 Rz 64). Soweit der Antragsteller einen eingetretenen Einkommensrückgang behauptet, so hat er diesen glaubhaft zu machen.

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