Rn 14

Entspricht eine vorhandene statutarische Schiedsklausel nicht den Anforderungen der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit oder eine Klausel über Beschlussmängelstreitigkeiten nicht der Rspr (BGHZ 180, 221 ff), kann sie mit den in der Satzung vorgesehenen Mehrheiten geändert werden und etwa durch die DIS-Musterklausel für Gesellschafterstreitigkeiten ersetzt werden. Der von der Rspr in den Vordergrund gestellte Minderheitenschutz (vgl BGHZ 144, 146, 149f) wird hierdurch nicht berührt, weil die Gründungsgesellschafter und die später beigetretenen Gesellschafter oder Verbandsmitglieder selbst durch die fehlerhafte Schiedsklausel genügend deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht und nicht vor den staatlichen Gerichten ausgetragen werden sollen. Daher werden schützenswerte Rechte einer Minderheit, die der Satzungsänderung nicht zugestimmt hat, nicht berührt, wenn die statutarische Schiedsklausel durch satzungsgemäßen Mehrheitsbeschluss abgeändert wird, um deren Wirksamkeit herbeizuführen (str). Es gibt hierzu noch keine Entscheidung des BGH.

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