Rn 22

Hat der Schiedskläger aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Schiedsspruch vollstreckt oder hat der Schiedsbeklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Schiedskläger geleistet, kann der Schiedsbeklagte im Verfahren nach § 1065 einen Antrag auf Schadensersatz nach § 717 II S 2 stellen. Hebt der BGH den Schiedsspruch auf, entscheidet er zugleich über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch; dies kann auch durch gesonderten Beschluss geschehen (BGH WM 17, 1472 Rz 3f).

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