Rn 37

Einer Kostenentscheidung bedarf es nur, wenn im Festsetzungsverfahren solche angefallen sind (etwa Sachverständigenkosten aufgrund einer Beweiserhebung; Rn 8). Über diese ist nach §§ 91 ff durch den Rechtspfleger zu entscheiden und sie sind gleichzeitig festzusetzen (BVerfG NJW 77, 145 [BVerfG 24.09.1976 - 1 BvR 604/72]). Im Kostenfestsetzungsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren. Abweichendes gilt für die Auslagen. Kosten für Zustellungen sind nur zu erheben, wenn im gesamten Verfahren (Erkenntnisverfahren und Festsetzungsverfahren) mehr als zehn Zustellungen anfallen, KV 9002 GKG. War der Rechtsanwalt auch Prozessbevollmächtigter im Erkenntnisverfahren, erhält er für das Festsetzungsverfahren keine zusätzlichen Gebühren, § 19 I Nr 14 RVG. Seine Tätigkeit ist mit den Gebühren der VV 3100 ff RVG abgegolten. Gleiches gilt bei der Festsetzung gegen die eigene Partei nach § 11 RVG (§§ 19 I Nr 14, 11 II 6 RVG). Andernfalls entsteht die Gebühr des VV 3403 RVG.

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