Rn 4

Soweit eine Partei nach den vereinbarten Regelungen ihren Schiedsrichter bestellt hat, ist sie an diese Bestellung gebunden, wenn die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat (Abs 2). Damit ist eine Selbstbindung der Partei klargestellt. Allerdings können die Parteien auch insoweit etwas Abweichendes vereinbaren. Abs 2 gilt auch im Falle eines Einmann-Schiedsgerichts. Die Mitteilung über die Bestellung an die Gegenseite ist iÜ rein deklaratorischer Natur und formlos möglich.

Ab dem Zeitpunkt der Bindung ist weder ein Widerruf noch eine Anfechtung der Ernennung möglich. Stets muss die Ernennung von der Partei ausgehen. Eine Mitteilung durch den Schiedsrichter genügt nicht.

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