Rn 3

Schiedsfähig sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche jeglicher Art. Vermögensrechtlich ist ein Anspruch dann, wenn er auf Zahlung von Geld oder Leistung geldwerter Gegenstände im weitesten Sinn gerichtet ist. Die Natur des dabei zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses ist ohne Bedeutung (BGHZ 14, 72). Ohne Bedeutung ist ferner die Klageart. Ein vermögensrechtlicher Anspruch kann im Wege einer Leistungsklage, einer Feststellungsklage oder einer Gestaltungsklage geltend gemacht werden. Vermögensrechtlich ist daher auch der Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit eines entgeltlichen Vertrags, der Antrag auf Feststellung der Echtheit einer vermögensrechtlich relevanten Urkunde, die Schadensersatzklage im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG, die Anmeldung einer Gesellschaft, der Ausschluss eines Gesellschafters, Organhaftungsansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer und der AG gegen den Vorstand (Herresthal ZIP 14, 346), die Unterlassungsklage, die sich auf vermögensrechtliche Gegenstände bezieht, die Duldungsklage bei Grundpfandrechten, die Vollstreckungsgegenklage nach § 767, die Drittwiderspruchsklage nach § 771, die Abänderungsklage nach § 323, ein Streit über die Erbenstellung oder über Erbeinsetzungen, Streitigkeiten über die Aufhebung von Güterständen, Kartellstreitigkeiten, Patentstreitigkeiten (aA Musielak/Voit/Voit § 1030 Rz 3). Ohne Bedeutung ist dabei der zivilrechtliche oder öffentlichrechtliche Charakter des zu Grunde liegenden Anspruchs, wenn dieser vermögensrechtlicher Natur ist. Ohne Bedeutung ist es ferner, wenn der Streitgegenstand durch zwingendes Recht geprägt ist oder dritte Personen tangiert. So ist es anerkannt, dass es der objektiven Schiedsfähigkeit nicht entgegensteht, wenn das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis möglicherweise nach den §§ 134, 138 BGB nichtig ist (St/J/Schlosser § 1030 Rz 2). Ebenfalls schiedsfähig sind Unterhaltsansprüche, Streitigkeiten über Aussonderung, Absonderung und Insolvenzanfechtung (s § 1025 Rn 12).

Ebenfalls schiedsfähig sind Rechtsverhältnisse, die iRv zwingendem Recht dem Schutz einer bestimmten schwächeren Partei zu dienen bestimmt sind. So sind Schiedsvereinbarungen möglich bei Haustürgeschäften, bei Verbraucherkreditgeschäften und bei Reiseverträgen (St/J/Schlosser § 1030 Rz 4).

In allen genannten vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist nach Abs 1 S 1 eine Schiedsvereinbarung zulässig, ohne dass es auf die Prüfung ankäme, ob die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Der Gesetzgeber hat also bei vermögensrechtlichen Ansprüchen bewusst über den Bereich der Vergleichsmöglichkeit hinaus die objektive Schiedsfähigkeit zugelassen.

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