Rn 7

Bei der Einordnung einer Schiedsvereinbarung ist zwischen materiell-rechtlichem Rechtsgeschäft und Prozessvertrag zu unterscheiden. Die Einordnung erfolgt danach, wo die Vereinbarung ihre Hauptwirkungen hat. Der Kern einer Schiedsvereinbarung ist die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Dieses ist nach heute anerkannter Auffassung ein echter Rechtsprechungsakt und kein materiell-rechtlicher Gestaltungsakt. Die beiden Hauptwirkungen der Schiedsvereinbarung sind damit die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit im staatlichen Verfahren (§ 1032 I) sowie der Schiedsspruch als Konsequenz eines schiedsgerichtlichen Verfahrens mit seiner Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055). Daraus ergibt sich, dass die Schiedsvereinbarung als reine Prozessvereinbarung und echter Prozessvertrag zu qualifizieren ist (hM in der Lit Wagner S. 578 ff mwN; die Rspr hat lange Zeit abw entschieden, vgl BGHZ 40, 320; BGHZ 53, 315; nunmehr iSe Prozessvertrags BGH NJW 87, 651).

Als Konsequenz aus der Rechtsnatur der Schiedsvereinbarung als ein Prozessvertrag sind die Regeln über die Prozesshandlungen heranzuziehen (Einl Rn 49 ff). Es müssen also die Prozesshandlungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit) vorliegen, nicht die Regeln über Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Vereinbarungen sind nach prozessualen Grundsätzen auszulegen, die Schiedsvereinbarung kann nicht unter einer Bedingung geschlossen werden (Ausnahme: über den Eintritt der Bedingung besteht Klarheit für das Gericht), die Anfechtung der Schiedsvereinbarung ist nach Einlassung zur Hauptsache vor dem Schiedsgericht ausgeschlossen (sehr streitig; wie hier Schwab/Walter Kap 8 Rz 9; ferner s.u. Rn 14).

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