Rn 9

Bezugspunkte einer Schiedsvereinbarung sind nach dem Gesetzeswortlaut eine einzelne oder alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Dabei kann der Begriff der Streitigkeit jede Auseinandersetzung betreffen, die Parteien einem gerichtlichen Verfahren unterstellen. Ein Streit ist bereits dann zu bejahen, wenn die Parteien einen vollstreckbaren Schiedsspruch erlangen wollen, selbst wenn durch außergerichtliche Vereinbarung der eigentliche Streit bereits bereinigt ist. In jedem Falle muss der Streit aber eine rechtliche Komponente aufweisen. Ohne Bedeutung ist es, ob das Rechtsverhältnis der Streitparteien vertraglicher oder nicht vertraglicher Natur ist; ebenso ohne Bedeutung ist es, ob der Streit bereits entstanden ist oder ob ein Streit in einer Rechtsfrage künftig entstehen könnte.

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