Gesetzestext

 

(1) Der Streitmittler ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er muss Gewähr für eine unparteiische Streitbeilegung bieten.

(2) Der Streitmittler darf nicht nur von einem Unternehmer oder von nur mit einem Unternehmer verbundenen Unternehmen vergütet oder beschäftigt werden. Die Vergütung des Streitmittlers darf nicht mit dem Ergebnis von Streitbeilegungsverfahren in Zusammenhang stehen.

(3) Der Streitmittler ist verpflichtet, Umstände, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können, dem Träger der Verbraucherschlichtungsstelle unverzüglich offenzulegen.

(4) Der Streitmittler hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können. Der Streitmittler darf bei Vorliegen solcher Umstände nur dann tätig werden, wenn die Parteien seiner Tätigkeit als Streitmittler ausdrücklich zustimmen.

(5) Ist die Aufgabe des Streitmittlers einem Gremium übertragen worden, dem sowohl Vertreter von Verbraucherinteressen als auch von Unternehmerinteressen angehören, so müssen beide Seiten in gleicher Anzahl vertreten sein. § 6 Absatz 3 ist auf Mitglieder des Gremiums, die Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen vertreten, nicht anzuwenden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers ist die grundlegende und absolut zwingende Voraussetzung, um ein von allen Beteiligten ernst zu nehmendes Streitbeilegungsverfahren einzurichten. Insofern regelt die Norm in Übereinstimmung mit § 3 MediationsG eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Die in Abs 1 geforderte Weisungsunabhängigkeit muss gegenüber jedermann bestehen, also gegenüber den Parteien, gegenüber Dritten und ebenso gegenüber dem Träger der Verbraucherschlichtungsstelle. Abs 2 sichert die finanzielle Unabhängigkeit des Streitmittlers. Im Einzelnen Althammer, in: Althammer/Meller-Hannich, VSBG 2017, § 7 Rz 5 ff.

B. Pflicht zur Offenbarung.

 

Rn 2

Der Streitmittler ist verpflichtet, alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, sowohl dem Träger der Verbraucherschlichtungsstelle (Abs 3) als auch den Parteien (Abs 4) offen zu legen.

C. Mehrheit von Streitmittlern.

 

Rn 3

Aus Abs 5 ergibt sich, dass die Tätigkeit des Streitmittlers auch einem Gremium (also mehreren Personen gemeinschaftlich) übertragen werden kann. In diesem Fall muss jedes Mitglied des Gremiums die Qualifikation gemäß § 6 II aufweisen. Soweit dabei einzelne Streitmittler Vertreter von Verbraucher- oder Unternehmerinteressen sind, verlangt das Gesetz eine paritätische Besetzung.

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