Rn 12

Anders als bei der Klagebefugnis des Verbandsklägers ist es aber unstrittig, dass die bei der objektiv-rechtlichen Kontrolle anzuwendenden materiell-rechtlichen Maßstäbe unter Rückgriff auf das Kollisionsrecht zu ermitteln sind. Die im UKlaG geregelten Verbandsklagen betreffen insoweit nicht konkrete Verträge, sondern ein möglicherweise objektiv rechtswidriges Verhalten und sind daher kollisionsrechtlich den unerlaubten Handlungen zuzuordnen. Das anwendbare Recht ergibt sich somit aus der Rom II-VO, und zwar entweder aus Art 4 I iVm Art 2 Rom II-VO (BGH NJW 09, 3371, 3372) oder, soweit Wettbewerbshandlungen in Rede stehen, aus Art 6 I Rom II-VO (EuGH EuZW 16, 754; Baetge ZEuP 11, 930, 938 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]). Wegen Art 3 Rom II-VO gilt dies auch bei Sachverhalten mit Bezug zu Nicht-EU-Staaten (entgegen LG Berlin 28.6.11 – 16 O 249/10). Es wird somit das Recht desjenigen Staates angewandt, in dem die von der fraglichen Rechtsverletzung betroffenen Verbraucher- oder wettbewerblichen Interessen verletzt werden (BGH aaO).

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