Rn 2

Der Verweis auf das Abmahnverfahren gem § 13 UWG entspricht der Praxis. Die Abmahnung ist Obliegenheit des Verbandsklageberechtigten zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO. Sie ist aber entbehrlich, wenn der Bekl sich der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens berühmt (P/O/S § 12 UWG Rz 7), denn dann gibt er schon dadurch Anlass zur Klageerhebung iSv § 93 ZPO. In der Abmahnung ist der konkrete Verstoß, dh das beanstandete Verhalten zu spezifizieren. Eine rechtliche Begründung ist zweckmäßig, aber nicht zwingend erforderlich (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 15). Die Abmahnung muss außerdem die in § 13 II UWG genannten Angaben enthalten.

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