Rn 2

Die Abfassung des Vorlagebeschlusses ist gem Abs 2 Sache desjenigen Gerichts, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag eingegangen ist, dh anders als im früheren Recht kommt es nun nicht mehr auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht an. Dieser Zeitpunkt ist – anders als bisher der Tag der Bekanntmachung – von den Gerichten nicht zu beeinflussen und daher besser mit der Garantie des gesetzlichen Richters gem Art. 101 I 2 GG vereinbar (BTDrs 17/8799, 19f). Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Musterverfahrensanträge mag man ein Wahlrecht der Antragsteller analog § 35 ZPO annehmen (Söhner ZIP 13, 7, 9), sofern die Antragsteller sich einig sind.

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