Rn 7

Das Spruchkörperplenum hat, wenn es nicht mit der Mindestzahl der in den Verfahrensordnungen für die Rspr der Kammern oder Senate gesetzlich vorgeschriebenen Richter (Festzahlspruchkörper), sondern überbesetzt ist, aus der Summe der vorhandenen Richterköpfe die nach der Verfahrensordnung vorgeschriebene Richterbank der Kammern und Senate einzurichten, mithin die so genannten Sitzgruppen zu bilden.

 

Rn 8

Das Präsidium ist an die durch Art 101 I 2 GG gebotenen Grenzen der Überbesetzung des Spruchkörpers gebunden: Nach der früheren Rspr des BVerfG durfte er nicht in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen gleichzeitig sitzen oder in drei Sitzgruppen, die aus dem Vorsitzenden und jeweils verschiedenen Beisitzern bestehen, entscheiden können (BVerfGE 17, 294, 301; E 18, 344, 349; Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 9; also max 4 Beisitzer; Kissel/Mayer § 21e GVG Rz 130). Dies Grenze gilt nach der jüngsten Rspr des BVerfG (WM 20, 1912, 1913 Rz 27) allerdings dann nicht mehr, wenn sich die an einem Verfahren beteiligten Richter aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben (s 21e Rn 14).

 

Rn 9

Maßgeblich für das Präsidium ist dabei die Regelbesetzung (§§ 75, 76 I) der Sitzgruppe, nicht die Möglichkeit der Reduktion der Richterbesetzung gem § 76 II (BVerfG NJW 04, 3482 [BVerfG 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02]).

 

Rn 10

Maßgeblich für die Überbesetzung ist die Anzahl der Richter, nicht deren Arbeitskraftanteile. Eine fehlerhafte Überbesetzung ist verbindlich, muss vom Spruchkörper aber beim Präsidium gerügt werden.

 

Rn 11

Jede Sitzgruppe ist ›die Kammer‹ bzw ›der Senat‹ und trägt dieselbe Bezeichnung wie der gesamte Spruchkörper im Geschäftsverteilungsplan (Zivilkammer 1/Strafkammer 2), weil das Präsidium die Sitzgruppeneinrichtung innerhalb des überbesetzten Spruchkörpers nach § 21e I nicht anordnen darf.

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