Rn 32

Sie sind im Geschäftsverteilungsplan durch Art 101 I 2 GG nicht ausgeschlossen, wenn sie für das Regelungskonzept der Geschäftsverteilung notwendig sind (BVerfGE 95, 322, 331). Begriffe wie Überlastung, ungenügende Auslastung, Verhinderung oder Wechsel von Richtern, die für nicht immer gleichförmige Phänomene in Abs 3 S 1 bzw § 21g II 2 Verwendung gefunden haben, sind nicht vermeidbar. Mit Begriffen dieser Art ist iRe kollegialen Beschlussfassung sachfremden Erwägungen genügend vorgebeugt und vermieden, dass im Einzelfall durch eine gezielte Auswahl von Richtern das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst wird (BVerfGE 95, 322, 332 [BVerfG 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95]). Die Auslegung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe wie ›Verhinderung‹, ›Schwerpunkt‹ oder ›Sachzusammenhang‹ ist eine originäre richterliche Tätigkeit, die jeder Richter unter Beachtung der ihm geläufigen juristischen Methoden nachvollziehbar lösen kann. Zu unbestimmt soll dagegen das Kriterium ›sachliche Befassung‹ für die Fortdauer der Zuständigkeit nach Abs 4 sein (BGH ZIP 09, 91 Rz 11).

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