Rn 8

Ein Rechtsbehelf gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach neuerer Auffassung sind vom Vorsitzenden getroffene sitzungspolizeiliche Anordnungen mit den nach der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen grds anfechtbar, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl BGH NJW 15, 3671). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (Stuttg NJW 11, 2899 [OLG Stuttgart 29.06.2011 - 4 Ws 136/11] mwN; wohl ebenso BVerfG Beschl v 17.4.15 – 1 BvR 3276/08).

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