Rn 17

Über die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV ist in der gleichen Besetzung zu entscheiden, in der die Entscheidung zu treffen wäre, für die die Vorlagefragen erheblich sind (BVerwG DÖV 08, 649 [BVerwG 31.03.2008 - BVerwG 10 C 32.07]; BVerfG NVwZ 05, 801 zu Art 100 GG).

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